Nach dem Meisterschaftsspiel Kassel gegen Bad Nauheim am 25.03.2022 wurde gemäß § 1 Disziplinarordnung ein Ermittlungsverfahren gegen den Lizenzspieler eingeleitet.  

Nach Würdigung der Beweismittel stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Nach Spielende geht der Lizenzspieler zu einem der Gästefans im Gästeblock der Eishalle und greift diesen körperlich an. Direkt danach begibt sich der Lizenzspieler zurück in Richtung Kabine. In dem Verhalten des Lizenzspielers ist ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 lit. a) Disziplinarordnung in Verbindung mit Ziffer 28.3 (I) IIHF-Regel sowie § 27 Abs. 2 lit. c) Disziplinarordnung zu sehen.

In seiner Stellungnahme gibt der Lizenzspieler sein Verhalten zu, erklärt den Auslöser (Beleidigung und Bedrohung seiner Frau und Kinder während des Spiels) und entschuldigt sich glaubwürdig.

Die Geschäftsführung hält eine Geldstrafe sowie die Mindeststrafe von zwei Meisterschaftsspielen gemäß Disziplinarordnung für angemessen. Auch wenn das Verhalten der gegnerischen Fans mitursächlich ist, darf sich der Lizenzspieler nicht provozieren lassen. Mit dem tätlichen Übergriff auf den Fan ist der Lizenzspieler weder den Werten der DEL2 noch seiner Vorbildfunktion gerecht geworden. Darüber hinaus muss es für solch eine Situation immer einen anderen Weg der Konfliktlösung geben, zumal im vorliegenden Fall der Ordnungsdienst und die Polizei vor Ort waren. Weil die Begleitumstände jedoch mitberücksichtigt wurden, hat die Geschäftsführung auf das Mindestmaß der Strafe entschieden.

Diese Entscheidung beruht auf den §§ 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1 lit. a) Ziffer 23.8 (I) Disziplinarordnung, § 27 Abs. 2 lit. c) Disziplinarordnung sowie § 12 Abs. 1 Clublizenzvertrag, § 5 Abs. 1 Spielerlizenzvertrag.
 
 
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Nach Würdigung der Beweismittel stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Nach Spielende geht der Lizenzspieler zu einem der Gästefans im Gästeblock der Eishalle und greift diesen körperlich an. Direkt danach begibt sich der Lizenzspieler zurück in Richtung Kabine. In dem Verhalten des Lizenzspielers ist ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 lit. a) Disziplinarordnung in Verbindung mit Ziffer 28.3 (I) IIHF-Regel sowie § 27 Abs. 2 lit. c) Disziplinarordnung zu sehen.

In seiner Stellungnahme gibt der Lizenzspieler sein Verhalten zu, erklärt den Auslöser (Beleidigung und Bedrohung seiner Frau und Kinder während des Spiels) und entschuldigt sich glaubwürdig.

Die Geschäftsführung hält eine Geldstrafe sowie die Mindeststrafe von zwei Meisterschaftsspielen gemäß Disziplinarordnung für angemessen. Auch wenn das Verhalten der gegnerischen Fans mitursächlich ist, darf sich der Lizenzspieler nicht provozieren lassen. Mit dem tätlichen Übergriff auf den Fan ist der Lizenzspieler weder den Werten der DEL2 noch seiner Vorbildfunktion gerecht geworden. Darüber hinaus muss es für solch eine Situation immer einen anderen Weg der Konfliktlösung geben, zumal im vorliegenden Fall der Ordnungsdienst und die Polizei vor Ort waren. Weil die Begleitumstände jedoch mitberücksichtigt wurden, hat die Geschäftsführung auf das Mindestmaß der Strafe entschieden.

Diese Entscheidung beruht auf den §§ 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1 lit. a) Ziffer 23.8 (I) Disziplinarordnung, § 27 Abs. 2 lit. c) Disziplinarordnung sowie § 12 Abs. 1 Clublizenzvertrag, § 5 Abs. 1 Spielerlizenzvertrag.
 
 
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